Allgemeine Geschäftsbedingungen
Flügel – Maßbekleidung

(Stand: Juni 2021)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsinhalt

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Leistungserbringung des Einzelunternehmens

Benedikt Elias Flügel
Flügel -Made To Measure,
Südliche Münchner Straße 4, 82031 Grünwald
Telefon: +49 (0) 172 7926834,
E-Mail: komtakt@fluegelmass.de (im Folgenden: Auftragnehmer)

gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: Kunde) für die Fertigung und den Verkauf von individueller Bekleidung nach Maß und Konfektion (im Folgenden: Waren) sowie die Erbringung von Änderungs- und Reparaturdienstleistungen an vom Kunden übergebenen Kleidungsstücken.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden – auch bei Kenntnis des Auftragnehmers – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

3. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist.

§ 2 Maßnehmen, Verwendung vorhandener Maße

1. Der Auftragnehmer berät den Kunden sorgfältig nach bestem Wissen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Kunde dazu verpflichtet, seine Wünsche in Bezug auf Art und Ausstattung der Ware dem Auftragnehmer deutlich mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Kunde beim Maßnehmen den Auftragnehmer über Besonderheiten beim Tragen und Zweck des Kleidungsstückes zu informieren und eventuell veränderte Modewünsche abzusprechen.

2. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Maßnehmens wird dem Kunden geraten, die mit den Waren zu tragenden Schuhe nebst Oberbekleidung zum Termin mitzubringen.

3. Verzichtet der Kunde bei einer weiteren Auftragserteilung seinerseits auf erneutes Maßnehmen ist eine korrekte Passform der Ware nicht sichergestellt. Eine ungenaue Passform aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Gewichts oder Wuchsveränderungen stellt keinen Mangel dar.

§ 3 Zahlung

1. Die Zahlung des Gesamtbetrages wird mit Erteilung des Auftrags fällig.

2. Zahlungen können Vorab per Überweisung und bei Erteilung in bar erfolgen.

§ 4 Auftragserteilung, Lieferung, Warenverfügbarkeit

1. Mit Auftragserteilung wird 100% des Gesamtpreises fällig. Die Fertigung der Ware beginnt erst nach Leistung der Zahlung.

2. Die Auftragserteilung erfolgt auf Grundlage der vorhandenen Stoffmuster. Bei der fertigen Ware kann es jedoch trotz größter Sorgfalt in der Produktion zu geringen Abweichungen in Qualität, Farbe und Passform kommen. Da es sich bei den verwendeten Stoffen um Naturprodukte handelt, ist dies technisch nicht vermeidbar und stellt keinen Mangel dar.

3. Die bei Auftragserteilung genannten Lieferzeiten verstehen sich als nicht verbindliche Schätzung, eine verbindlicher Liefertermin wird nicht vereinbart. Sollte sich die Lieferung unvorhergesehen verzögern, wird der Auftragnehmer den Kunden umgehend benachrichtigen.

4. Trotz größter Sorgfalt kann es vorkommen, dass ein bestellter Stoff bzw. ein bestelltes Ausstattungsmerkmal beim Produzenten der Ware zwischenzeitlich ausverkauft wurde. Der Auftragnehmer wird den Kunden in diesem Falle umgehend informieren und gleichwertige Alternativen vorschlagen. Finden diese nicht die Zustimmung des Kunden, steht den Vertragsparteien jeweils ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall gegenseitig ausgeschlossen.

§ 5 Auftragsänderungen nach Auftragserteilung

1. Auftragsänderungswünsche können nicht telefonisch angenommen werden. Sie sind persönlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder SMS) zu übermitteln.

2. Nachträgliche Änderungswünsche können nur berücksichtigt werden, wenn nicht bereits mit der Produktion der Ware begonnen wurde.

§ 6 Zwischenproben

1. Bei ausgefallenen physiognomischen Besonderheiten des Kunden kann der Auftragnehmer eine oder mehrere Zwischenproben verlangen.

2. Kosten, die dem Kunden aufgrund der Zwischenproben entstehen, werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

§ 7 Pflicht des Kunden zur Abholung

1. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Kunden nach der Fertigstellung über die Abholung der Ware. Der Kunde muss die Ware innerhalb von zwei Monaten nach der Benachrichtigung abholen.

2. Wird die Ware nicht innerhalb eines Jahr nach Übergabe an den Auftragnehmer abgeholt und ist dem Auftragnehmer der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Waren, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.

§ 8 Anprobe und Anpassungen

1. Der Kunde ist bei Entgegennahme zur Anprobe der Ware verpflichtet. Kosten die dem Kunden aufgrund auch mehrmaliger Anproben entstehen, werden vom Auftragnehmer nicht erstattet.

2. Zur Herstellung einer optimalen Passform ist es im Rahmen der Maßkonfektion branchenüblich, nach Anprobe durch den Kunden letzte Anpassungen an der Ware vorzunehmen. Entsprechende Arbeiten mindern nicht den Wert der Ware. Minderungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3. Wird die Ware an den Kunden versandt, so erlischt das Recht des Kunden auf Anpassungen innerhalb von 4 Wochen nach Versendung.

4. Eine Kostenübernahme für Anpassungen die der Kunde bei Fremdanbietern durchführen lässt, erfolgt nicht.

5. Bei Größen- und Gewichtsveränderungen zwischen Auftragserteilung und Abholung übernehmen wir keine Gewähr für die Passform. Eventuell anfallende Änderungskosten sind dann vom Kunden zu tragen.

§ 9 Rügefrist bei offensichtlichen Mängeln, Mängelgewährleistung

1. Offensichtliche Mängel der Ware sind dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abholung bzw. bei Versendung nach Zugang anzuzeigen. Die Haftung gemäß § 10 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

2. Hiervon unbeschadet gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mängelgewährleistung. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate.

§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung

1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die Waren im Eigentum des Auftragsnehmers.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer München (Sitz des Auftragnehmers).

3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

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